



















Eigentumswohnung Erdgeschoss rechts (3 Zimmer mit ca. 48 qm sowie Kellerabstellfläche und Bodenabstellraum) in Mehrfamilienwohnhaus
St.-Lukas-Weg u. a.1,3,5, ..., 95030 Hof
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Sicherheitshinweis
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hof von Hof
Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum
ME-Anteil |
Sondereigentums-Art |
SE-Nr. |
Blatt |
20,53/1000 |
Wohnung mit Keller |
I/14 |
12856 |
an Grundstück
Gemarkung |
Flurstück |
Wirtschaftsart u. Lage |
Anschrift |
Hektar |
Hof |
2941/3 |
Gebäude- und Freifläche |
St.-Lukas-Weg 1,3,5,7,9,11,13 und 15 |
0,4611 |
Zusatz: verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. I/14 bezeichneten Wohnung samt Keller- und Dachbodenraum; sowie weiter verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an den gemeinschaftlichen Räumen des Hauses dieser Wohnung.
Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen (eingetragen in Band 347 Blatt 12843 mit Band 348 Blatt 12890) gehörenden Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte beschränkt. Im übrigen wird wegen des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechte auf die Eintragungsbewilligung vom 16. April 1987 und auf den Aufteilungsplan Bezug genommen.
Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):
Eigentumswohnung Erdgeschoss rechts (3 Zimmer mit ca. 48 qm sowie Kellerabstellfläche und Bodenabstellraum) in Mehrfamilienwohnhaus;
Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de
Der Versteigerungsvermerk ist am 23.09.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.
Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.
Gemäß §§ 67 - 70 ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden.
Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen.
Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein.