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Hessen
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0061K0011-2024
Eigentumswohnung (3 bis 4 Zimmer)
Frankfurter Straße 74, 64293 Darmstadt, Johannesviertel
390.000 €
Allgemeine Informationen
Versteigerungsart:
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
0061K0011-2024
Adresse:
Frankfurter Straße 74, 64293 Darmstadt, Johannesviertel
Beschreibung:
4-Zimmer Wohnung im EG eines Gründerzeitgebäudes im nordöstlichen Teil des Johannisviertels in 64293 Darmstadt. Die Liegenschaft ist als Bestandteil einer Gesamtanlage nach § 2 abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen
Verkehrswert:
390.000 €
Grundbuch
Grundbuch:
WE-Grundbuch von Darmstadt Bezirk 3 Blatt 3368
Blatt:
3368
Flur:
3
Flurstück:
630 / 3
Gemarkung:
Darmstadt
Grundstücksgröße:
369 qm
Erwerbsgebühren (Höchstgebot = Verkehrswert)
Grundbucheintrag:
785 €
Grunderwerbsteuer:
23.400 € (6 %)
Verzinsung
(ca. 32 Tage):1.230,09 € (verzinster Betrag: 351.000 €)
Zuschlagsgebühr:
1.653,5 €
Gesamt:
27.068,59 €
Alle Angaben und Berechungen von ZvgScout sind ohne Gewähr.
weitere Informationen zu den Erwerbskosten bei einer ZwangsversteigerungGerichts Informationen
Amtsgericht:
Darmstadt
Versteigerungsort:
Amtsgericht Darmstadt, Gerichtsgebäude B, Mathildenplatz 12, Saal B.005, EG
Versteigerungstermin:
Donnerstag, 13. Feb. 2025, 10:00
Sicherheitsinweis
Hinweis:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht oder erst nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen, muss der Berechtigte es anmelden, bevor das Gericht im Versteigerungstermin zum Bieten auffordert, und auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Sonst wird das Recht im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und erst nach dem Anspruch der Gläubiger und den übrigen Rechten befriedigt. Es ist zweckmäßig, zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung der Ansprüche – getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann dies auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklären. Wer berechtigt ist, die Versteigerung des Grundeigentums oder seines Zubehörs (§ 55 ZVG) zu verhindern, wird aufgefordert, insoweit die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Grundeigentums oder seines Zubehörs.
nach dem Gutachten zum Stichtag 19.06. 2024: 4-Zimmer Wohnung im EG eines
Gründerzeitgebäudes im nordöstlichen Teil des Johannisviertels in 64293 Darmstadt. Die Liegenschaft ist als Bestandteil einer Gesamtanlage nach § 2 abs. 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen -
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