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Niedersachsen
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0009K0022-2023
land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück
Reeken, 26676 Barßel
260.000 €
Allgemeine Informationen
Versteigerungsart:
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
0009K0022-2023
Adresse:
Reeken, 26676 Barßel
Beschreibung:
unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche
Verkehrswert:
260.000 €
Grundbuch
Grundbuch:
Barßel Blatt 10357
Blatt:
10357
Flur:
22
Flurstück:
61/5
Gemarkung:
Barßel
Grundstücksgröße:
30895
Erwerbsgebühren (Höchstgebot = Verkehrswert)
Grundbucheintrag:
535 €
Grunderwerbsteuer:
13.000 € (5 %)
Verzinsung
(ca. 32 Tage):820,06 € (verzinster Betrag: 234.000 €)
Zuschlagsgebühr:
1.158,5 €
Gesamt:
15.513,56 €
Alle Angaben und Berechungen von ZvgScout sind ohne Gewähr.
weitere Informationen zu den Erwerbskosten bei einer ZwangsversteigerungGerichts Informationen
Amtsgericht:
Cloppenburg
Versteigerungsort:
Amtsgericht Cloppenburg, Burgstr. 9, 49661 Cloppenburg, Raum: 6
Versteigerungstermin:
Freitag, 21. Feb. 2025, 11:00
Infrastruktur (Suchradius: 10 km)
In der Infrastrukturübersicht finden Sie die Entfernungen zu nahegelegenen Schulen, Supermärkten und Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs
Sicherheitsinweis
Hinweis:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller oder bei einer Insolvenzverwalterversteigerung der Insolvenzverwalter widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
unbebaute landwirtschaftliche Nutzfläche
Alle oben gemachten Angaben ohne Gewähr.