Mehrfamilienhaus
Kaiserstraße 9, 67722 Alsenbrück-Langmeil
Allgemeine Informationen
Erwerbsgebühren (Höchstgebot = Verkehrswert)
Gerichts Informationen
Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1
19,98/100 Miteigentumsanteil an dem Grudnstück
Gemarkung Alsenbrück-Langmeil, Flurstück 756/9,
Gebäude- und Freifläche
Kaiserstraße 9 zu 208 m²
verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen der Wohnung im 1. Und 2. Dachgeschoss des Hauses Nr. 5 laut Aufteilungsplan
Tatsächliche Lage: Kaiserstraße 9, 67722 Alsenbrück-Langmeil
Verkehrswert gemäß §§ 74a Abs. 1 ZVG:
Grundstück: 78.000,00 EUR
Bereits in einem früheren Termin wurde der Zuschlag wegen Nichterreichens der 5/10-Grenze des Verkehrswertes gemäß §§ 85a, 74a ZVG versagt. Die Grenzen nach §§ 74a, 85a ZVG bestehen daher nun nicht mehr.
Lt. vorliegendem Verkehrswertgutachten handelt es sich um eine im 1. und 2. Dachgeschoß eines im Jahr 1910 errichteten Mehrfamilienwohnhauses gelegene Vierzimmerwohnung mit einer Wohn-/Nutzfläche von ca. 72m². Eine Innenbesichtigung fand nicht statt.
Beschlagnahme: 18.07.22.
Nähere Informationen unter www.immobilienpool.de
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und gegebenenfalls wenn der Gläubiger widerspricht glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.