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0002K0027-2023

Einfamilienhaus

Bennhauser Straße 2, 67814 Dannenfels

190.000 €

Allgemeine Informationen

Aktenzeichen:
0002K0027-2023
Adresse:
Bennhauser Straße 2, 67814 Dannenfels
Verkehrswert:
190.000 €

Erwerbsgebühren (Höchstgebot = Verkehrswert)

Grundbucheintrag:
435
Grunderwerbsteuer:
9.500 € (5 %)
Verzinsung (ca. 32 Tage):
599,27 € (verzinster Betrag: $171.000 €)
Zuschlagsgebühr:
960,5
Gesamt:
11.494,77
Alle Angaben und Berechungen von ZvgScout sind ohne Gewähr.
weitere Informationen zu den Erwerbskosten bei einer Zwangsversteigerung

Gerichts Informationen

Amtsgericht:
Rockenhausen
Versteigerungsort:
Kreuznacher Str. 37, 67806 Rockenhausen Erdgeschoß, Sitzungssaal 1
Versteigerungstermin:
Mittwoch, 4. Dez. 2024, 10:00

 

Gemarkung

Flur, Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

Blatt

BV 1, Dannenfels

143

Hof- und Gebäudefläche

Bennhauser Straße 2

320

868 

 

 

Verkehrswert gemäß § 74a ZVG:

 

Grundstück: 190.000,00 EUR

 

 

Gemäß Gutachten handelt es sich um ein mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Hausnummer 2) und einem Einfamilienhaus (Hausnummer 2a) bebautes Grundstück. Wohnfläche bzgl. Hausnummer 2 ca. 237,94 m², Wohnfläche bzgl. Hausnummer 2a ca. 72,15 m².

 

Beschlagnahme: 22.07.2023.

 

Nähere Informationen unter www.versteigerungspool.de ca. 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.

 

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

 

Es ist zweckmäßig schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstückes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

 

Alle oben gemachten Angaben ohne Gewähr.