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Rheinland-Pfalz
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0011K0012-2024

Doppelhaushälfte

Im Eck 18A, 55767 Nohen

130.140 €

Allgemeine Informationen

Versteigerungsart:
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
0011K0012-2024
Adresse:
Im Eck 18A, 55767 Nohen
Verkehrswert:
130.140 €

Grundbuch

Grundbuch:
Blatt:
970
Flur:
17
Flurstück:
130/3
Gemarkung:
Nohen
Grundstücksgröße:
1.222

Erwerbsgebühren (Höchstgebot = Verkehrswert)

Grundbucheintrag:
327
Grunderwerbsteuer:
6.507 € (5 %)
Verzinsung (ca. 32 Tage):
410,47 € (verzinster Betrag: 117.126 €)
Zuschlagsgebühr:
696,5
Gesamt:
7.940,97
Alle Angaben und Berechungen von ZvgScout sind ohne Gewähr.
weitere Informationen zu den Erwerbskosten bei einer Zwangsversteigerung

Gerichts Informationen

Amtsgericht:
Idar-Oberstein
Versteigerungsort:
Amtsgericht Idar-Oberstein, Saal 116
Versteigerungstermin:
Montag, 13. Okt. 2025, 10:00

Infrastruktur (Suchradius: 10 km)

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Sicherheitshinweis

Hinweis:
Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Eingetragen im Grundbuch von Nohen

Gemarkung

Flur, Flurstück

Wirtschaftsart u. Lage

Blatt

Nohen

Flur 17, Flurstück 130/3

Landwirtschafts-, Gebäude- und Freifläche
Im Eck 18 A

1.222

970 BV 2

Objektbeschreibung/Lage (lt Angabe d. Sachverständigen):

Der Zuschlag wurde in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 85a ZVG versagt mit der Folge, dass die Wertgrenzen weggefallen sind.

Der Versteigerungsvermerk ist am 30.04.2024 in das Grundbuch eingetragen worden.

Aufforderung:

Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

Hinweis:

Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären.

Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben.

Alle oben gemachten Angaben ohne Gewähr.