sachsen 0004K0033-2024 Kottmarhäuser 12, 02739 Kottmar, Walddorf 1
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Deutschland
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0004K0033-2024

unbebautes Grundstück

Kottmarhäuser 12, 02739 Kottmar, Walddorf

25.500 €

Allgemeine Informationen

Versteigerungsart:
Zwangsvollstreckung
Aktenzeichen:
0004K0033-2024
Adresse:
Kottmarhäuser 12, 02739 Kottmar, Walddorf
Beschreibung:
Erschlossenes, unbebautes Grundstück nach Gebäudeabriss, laut Gemeinde Kottmar befinden sich Kellerreste im Boden, liegt im Gebiet der Außenbereichssatzung 'Kottmarhäuser' gemäß § 35 Abs. 6 BauGB.
Verkehrswert:
25.500 €

Grundbuch

Grundbuch:
des Amtsgerichts Zittau von Walddorf Gemarkung Flurstück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift m² Blatt Walddorf 235/2 Gebäude- und Freifläche Kottmarhäuser 12 1.008 382
Blatt:
382
Flurstück:
235/2
Gemarkung:
Walddorf
Grundstücksgröße:
1.008

Erwerbsgebühren (Höchstgebot = Verkehrswert)

Grundbucheintrag:
125
Grunderwerbsteuer:
1.402,5 € (5,5 %)
Verzinsung (ca. 32 Tage):
80,43 € (verzinster Betrag: 22.950 €)
Zuschlagsgebühr:
224,5
Gesamt:
1.832,43
Alle Angaben und Berechungen von ZvgScout sind ohne Gewähr.
weitere Informationen zu den Erwerbskosten bei einer Zwangsversteigerung

Gerichts Informationen

Amtsgericht:
Görlitz
Versteigerungsort:
Saal 119, Amtsgericht Görlitz, Postplatz 18, 02826 Görlitz
Versteigerungstermin:
Dienstag, 24. Juni 2025, 11:00

Infrastruktur (Suchradius: 10 km)

In der Infrastrukturübersicht finden Sie die Entfernungen zu nahegelegenen Schulen, Supermärkten und Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs

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Sicherheitshinweis

Hinweis:
Bieter müssen damit rechnen, dass sie für ihre Gebote Sicherheit zu leisten haben. Diese beträgt 10 Prozent des festgesetzten Verkehrswertes. Die Sicherheit ist sofort zu leisten. Zulässige Formen der Sicherheitsleistung sind: Bundesbankscheck, von der Bank ausgestellter Verrechnungsscheck, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft, Geldüberweisung auf das Konto der Landesjustizkasse Chemnitz.

erschlossenes, unbebautes Grundstück nach Gebäudeabriss, laut Gemeinde Kottmar befinden sich Kellerreste im Boden, liegt im Gebiet der Außenbereichssatzung ,,Kottmarhäuser" gemäß § 35 Abs. 6 BauGB

Alle oben gemachten Angaben ohne Gewähr.