Verweis auf vollinhaltliches Gutachten samt BeilagenVom Ersteher sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 200 EO):Grundbücherliche Lasten im C-Blatt 1 a :DIENSTBARKEIT der Hochspannungsleitung gem Pkt I Dienstbarkeitsvertrag 1972-04-24 (Plan zu TZ 468/1972) auf Gst 5132 für Gst .437 in EZ 450 GB Rieden BGBregenzDie gesetzlichen Versteigerungsbedingungen wurden wie folgt geändert:Das geringste Gebot für die Liegenschaft GB 92110 Götzis, EZ 1038, BLNr. 5, 1/1Anteil, wird mit EUR 489.060,00 (¾ des Schätzwertes) festgesetzt.Zur NachrichtDie Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolleusw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für denParteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtensgegen Kostenersatz erhältlich.Allgemeine AufforderungRechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginnder Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehungder Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.Allgemeine Aufforderung an die PfändgläubigerDiejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mitAusnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch denErsteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.Wird keine Erklärung abgegeben , so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sichaber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch denErsteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigenöffentlichen AbgabenDie öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtendenSteuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, inAnsehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlichsichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher untergleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich abernoch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und derBefreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge,Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren , die noch nichtpfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerungangemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus derVersteigerung berichtigt werden würden.Ungültige VereinbarungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur biszu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sindungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteilekönnen nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordertwerden.(Bel. Zu EF 216 - Versteigerungsedikt)