Zum Bewertungsstichtag waren keine Abgaben-/Gebührenrückstände (Lasten mit dinglicher Wirkung) gegeben. Bei weiteren Vorschreibungen kann sich dies für einen Ersteher der Liegenschaft verändern.Der Einheitswert wird im vorliegenden Schreiben des Finanzamtes Bregenz mit € 83.065,05 und der Grundsteuermessbetrag mit € 153,41 angegeben.Die Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft erfolgt teilweise über den Privatweg Grundstück 222/4 der in 1/3-Miteigentum der verpflichteten Partei steht.Um die gesicherte Zufahrt zur gegenständlichen Wohnliegenschaft zu gewähren, ist es unabdingbar, die Wohnliegenschaft gemeinsam mit dem Miteigentum am Privatweg zu versteigern.ZUR NACHRICHT EF 216Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,Schätzungsprotokolle etc können von den Kauflustigen in der Gerichtsabteilung des Bezirks-gerichtes Bregenz (= Exekutionsgericht) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiteingesehen werden. Beim Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgut-achtens gegen Kostenersatz erhältlich.ALLGEMEINE AUFFORDERUNGRechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteige-rungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteileines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend ge -macht werden könnten.ALLGEMEINE AUFFORDERUNG AN DIE PFANDGLÄUBIGERDiejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderun-gen haften (mit Ausnahme der Simmultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten For-derungen), werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, obsie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bis-herigen Schuldners einverstanden sind.Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. DerGläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld inAnrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldnerseinverstanden erklären.AUFFORDERUNG AN DIE ÖFFENTLICHEN ORGANE BEZÜGLICH DER STEUERN UNDSONSTIGEN ÖFFENTLICHEN ABGABENDie öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen entrichtenden Abga-ben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die aufder Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernah-me der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung be-richtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuldin Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuld -ners einverstanden erklären.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steu-ern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Ne -bengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Verstei-gerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprücheerst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerung berichtigtwerden würdenUNGÜLTIGE VEREINBARUNGENVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu er-scheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenenMaßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechenszugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden.Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.------------------------------------------------------------------Achtung:Natürliche Personen haben vor dem Bieten einen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen. Ver-treter von juristischen Personen haben entsprechende Unterlagen, die nicht älter wie 7 Tagesein dürfen, vorzulegen, wie zum Beispiel Firmenbuchauszug, Auszug aus dem Vereinsregis-ter, etc.Personen, die für andere Personen bieten, haben eine qualifizierte Vollmacht (beglaubigteVollmacht) vorzulegen.