VADIUM: Es werden ausschließlich Sparbücher (keine Sparkarten oder Sparkonten) akzeptiert, die mit Losungswort gesichert sind oder auf den Namen des identifizierten Kunden lauten.Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Der Verpflichtete hatnicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgerichtmitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: Allenfalls nicht in derVerteilungsmasse Deckung findende und durch ein Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002besicherte Forderungen.Das Gutachten kann unter www.edikte.justiz.gv.at/ eingesehen werden. Unter demgeringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzubringen. Vertreter haben eine öffentlich beglaubigteSpezialvollmacht mitzubringen.An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich derGläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglichder Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachrichtenthaltenen Aufforderungen.Zur Nachricht:Die sich auf die Liegenschaft beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können vonden Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des BezirksgerichtesWiener Neustadt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.Bei der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadtsind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen(www.edikte.justiz.gv.at).Besichtigungszeit: Der Verpflichtete hat Bietinteressenten die Besichtigung der Liegenschaftund ihres Zubehörs zu gestatten, wobei auch Dritte die Besichtigung zu dulden haben(§ 176 Abs 1 EO). Die Festsetzung bestimmter Besichtigungszeiten bzw. einesBesichtigungstermins erfolgt nur über rechtzeitigem schriftlichen Antrag.Allgemeine AufforderungRechte an der Liegenschaft, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sindspätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden,widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbstnicht mehr geltend gemacht werden könnten.Allgemeine Aufforderung an die PfandgläubigerDiejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellteForderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werdenaufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit derÜbernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigenSchuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderungdurch Barzahlung berichtigt.Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigenöffentlichen AbgabenDie öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgabenberufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf deroben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung desbisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderungdurch Barzahlung berichtigt.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtendenSteuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderenNebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens imVersteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens dieseAnsprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus derVerteilungsmasse berichtigt werden würden.Ungültige VereinbarungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zuerscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenenMaßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechenszugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.