1. Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, aufwelches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesenwerden soll.2. Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angeboteeines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentlicheUrkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss einebesondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung,lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oderGenossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszugoder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen,die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstigeKörperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird,so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung derVerwaltungsbehörde dartun.3. Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.4. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:- C-LNr. 69 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Fernsehantenne samt Leitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6-C-LNr. 70 a 3743/1982DIENSTBARKEIT eines Kanales auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6- C-LNr. 71 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Benützung der Besucherparkplätze auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6C-LNr. 72 a 3743/1982DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes und der Benützungder nichtverbauten Grundflächen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6- C-LNr. 73 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Benützung der Gemeinschaftsräume auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6- C-LNr. 74 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Heizleitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/61. Es ergeht die Aufforderung, bei Anmeldung einer Forderung gleichzeitig bekanntzugeben, aufwelches Konto - Bankinstitut mit Adresse, IBAN und BIC - ein allfälliger Zuweisungsbetrag überwiesenwerden soll.2. Ein Bieter hat zum Versteigerungstermin einen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Angeboteeines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentlicheUrkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Die Vollmacht muss einebesondere, zumindest auf die Gattung des Geschäfts, also auf das Bieten in der Zwangsversteigerung,lautende sein. Vertreter einer OG, KG, AG oder sonstigen handelsrechtlichen Gesellschaft oderGenossenschaft oder Erwerbsgesellschaft müssen neben der Vollmacht noch einen Firmenbuchauszugoder eine Bestätigung des Firmenbuchgerichts beibringen, damit die Vertretungsbefugnis derjenigen,die die Vollmacht ausgestellt haben, dargetan wird. Tritt als Bieter ein Verein oder eine sonstigeKörperschaft auf, die lediglich in den Vormerkungen der Verwaltungsbehörde in Evidenz gehalten wird,so muss die einschreitende Person ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bestätigung derVerwaltungsbehörde dartun.3. Die Liegenschaft unterliegt dem OÖ Grundverkehrsgesetz.4. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:- C-LNr. 69 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Fernsehantenne samt Leitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6-C-LNr. 70 a 3743/1982DIENSTBARKEIT eines Kanales auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6- C-LNr. 71 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Benützung der Besucherparkplätze auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6C-LNr. 72 a 3743/1982DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes und der Benützungder nichtverbauten Grundflächen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6- C-LNr. 73 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Benützung der Gemeinschaftsräume auf Gst 2668/3 für Gst 2668/6- C-LNr. 74 a 3743/1982DIENSTBARKEIT der Heizleitungen auf Gst 2668/3 für Gst 2668/65. Laut Sachverständigengutachten besteht zum Stichtag 17.6.2026 ein Rückstand an Betreibskostenvon € 8.250,27.6. Gemäß § 27 Abs 1 WEG 2002 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen derEigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und der Rückgriffsforderungen einesanderen Wohnungseigentümers aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach dem WEG. Nach§ 27 Abs 3 WEG 2002 ist die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einerZwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in derVerteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zuübernehmen.7. Auf die Anmerkungen / Hinweise / Warnungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten wirdausdrücklich hingewiesen.5. Laut Sachverständigengutachten besteht zum Stichtag 17.6.2026 ein Rückstand an Betreibskostenvon € 8.250,27.6. Gemäß § 27 Abs 1 WEG 2002 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zu Gunsten der Forderungen derEigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils und der Rückgriffsforderungen einesanderen Wohnungseigentümers aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach dem WEG. Nach§ 27 Abs 3 WEG 2002 ist die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung im Fall einerZwangsversteigerung des Miteigentumsanteils durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in derVerteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zuübernehmen.7. Auf die Anmerkungen / Hinweise / Warnungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten wird ausdrücklich hingewiesen.