Gemäß § 179 (1) EO kommen als Sicherheitsleistung nur Sparurkunden - somit nicht:Bargeld, Wertpapiere und Bankgarantie - in Betracht.Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: Dienstbarkeit derKinderspielplatzbenützung hins Gst 710/1 für Gst 710/6 zu C-LNr. 17 aGemäß § 168 Z 10 EO wird darauf hingewiesen, dass die verpflichteten Parteien nichtmitgeteilt hat, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994verzichtet.Besichtigungstermine werden nur über spätestens drei Wochen vor demVersteigerungstermin einlangende Anträge festgesetzt.An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich derGläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglichder Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachrichtenthaltenen Aufforderungen.ZUR NACHRICHT:Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden UrkundenSchätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichnetenGerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamtenSchätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.Allgemeine AufforderungRechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens imVersteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens siezum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehrgeltend gemacht werden könnten.Allgemeine Aufforderung an die PfandgläubigerDiejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellteForderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mitbedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärungabzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitigerBefreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben,so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in derVerteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durchden Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigenöffentlichen AbgabenDie öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufensind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der obenbezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob derÜbernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Berufung des bisherigenSchuldners zugestimmt wird.Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. DerGläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld inAnrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigenSchuldners einverstanden erklären.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtendenSteuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderenNebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens imVersteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens dieseAnsprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Versteigerungberichtigt werden würden.Ungültige VereinbarungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zuerscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenenMaßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechenszugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.