Das Kellerabteil wurde im Gesamtwert berücksichtigt und nicht gesondert als Zubehör ausgewiesen.1. Zubehör zur Liegenschaft:Zur Liegenschaft gehört kein Zubehör.2. Dienstbarkeiten und andere Belastungen:keine3. Bestandsverhältnisse:keine4. Versteigerungsbedingungen:Der Verkehrswert beträgt EUR 98.000,00. das geringste Gebot beträgt EUR 49.000,00. Das Vadiumbeträgt EUR 9.800,00 und kann nur in Form von Sparbüchern erlegt werden.Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.Bieter haben einen gültigen Lichtbildausweis (Reisepass) mitzubringen.Sonstige Hinweise:Die Parteien und beteiligte Dritte haben allen Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaftzu gestatten. Sollte die Besichtigung nicht gestattet werden, kann bei Gericht spätestens 14Tage vor dem Versteigerungstermin der Antrag auf Festsetzung von Besichtigungsterminengestellt werden. Nötigenfalls wird ein Schlosser beigezogen.Die verpflichtete Partei hat dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf dieSteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. A UStG 1994 verzichtet.An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubigerzu deren Gunsten eine Kredit- oder Kautionshypothek eingetragen ist, sowie bezüglichSteuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:Allgemeine Aufforderung :Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungsterminvor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigenErstehers in Ansehung der Liegenschaft nicht mehr geltend gemacht werden könnten.Aufforderung an Pfandgläubiger:Gläubiger, für die auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften (mitAusnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger bedingter Forderungen) werden aufgefordert,vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durchden Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keineErklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich abernoch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher in Anrechnungauf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.Aufforderung an die Öffentlichen Organebezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werdenaufgefordert, in Ansehung der bereits pfandrechtlich sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebührenund sonstigen öffentlichen Abgaben, eine Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schulddurch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wirdkeine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kannsich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher inAnrechnung auf das Meistbot und der Befreiung seines früheren Schuldners einverstanden erklären.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden, pfandrechtlichnoch nicht sichergestellten Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samtZinsen und anderen Nebengebühren, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn derVersteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche ohne Rücksicht auf das ihnen sonstzustehende Vorrecht, erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus derVerteilungsmasse berichtigt werden würden.Aufforderung an Personen, die dingliche Rechte an einem Superädifikat haben:Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen,werden aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Wochen bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommenwürde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.Ungültige Vereinbarungen:Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinenoder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nichtmitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oderübergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.