WICHTIGER HINWEIS:Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden. Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.Rechtsmittelbelehrung zum BeschlussRekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung ĂĽber die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR ĂĽbersteigt.Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss ĂĽber die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, mĂĽssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mĂĽndlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.Zur Nachricht:Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der fĂĽr den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.Allgemeine Aufforderung:Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen wĂĽrden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:Diejenigen Gläubiger, fĂĽr die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Ăśbernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Ăśbernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des frĂĽheren Schuldners einverstanden erklären. Aufforderung an die öffentlichen Organe bezĂĽglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, GebĂĽhren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Ăśbernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Ăśbernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rĂĽckständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, GebĂĽhren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen NebengebĂĽhren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, mĂĽssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese AnsprĂĽche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden wĂĽrden. UngĂĽltige Vereinbarungen:Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen MaĂźstab oder gar nicht mitÂzuÂbieten, sind ungĂĽltig. Die fĂĽr die ErfĂĽllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, GeÂschenÂke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafĂĽr wirklich gezahlt oder ĂĽbergeben worden ist, kann zurĂĽckgefordert werden. Der Richter kann ĂĽber eine Person, die während des VersteiÂgerungsÂverfahrens derartige Vereinbarungen schlieĂźt oder zu schlieĂźen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschlieĂźen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schlieĂźt oder zu schlieĂźen versucht.