Zur NachrichtDie Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichnetenGerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.Die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeitunter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.Allgemeine AufforderungRechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens imVersteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens siezum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehrgeltend gemacht werden könnten.Allgemeine Aufforderung an die PfandgläubigerDiejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellteForderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mitbedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin dieErklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher untergleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.3 von 57 E 29/24zWird keine Erkärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. DerGläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld inAnrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldnerseinverstanden erklären.Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigenöffentlichen AbgabenDie öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgabenberufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf deroben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben,ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung desbisherigen Schuldners zugestimmt wird.Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. DerGläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld inAnrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigenSchuldners einverstanden erklären.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samtZinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind,müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldetwerden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibendenGläubigers aus der Versteigerung berichtigt werden würden.Ungültige VereinbarungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zuerscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenenMaßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechenszugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden.Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. DerRichter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartigeVereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euroverhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oderwährend des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließenversucht.