Der Bauzustand weicht vom genehmigten Bauplan ab und muss möglicherweise rückgebaut werden. Ein bautechnisches Gutachten liegt der Hausverwaltung vor.Eine eingehende Besichtigung vor Gebotsabgabe ist dringend angeraten.-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Gemäß 179 ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern mitzubringen.Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters / der Bieterin sind ein gültigerStaatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis geeignet (nicht:Führerschein, Berufsausweise etc. und ID-Austria-Ausweise sowie Fotos von Ausweisen).Bietinteressenten können sich schon vorab das für die Versteigerung erforderlicheFormular von der Homepage des Bezirksgericht Innere Stadt Wien ausdrucken undausgefüllt mitbringen:https://www.justiz.gv.at/bg-innere-stadt-wien/bezirksgericht-innere-stadt-wien/info-zu-zwangsversteigerungen-von-liegenschaften.8f1.de.html;An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich derGläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglichder Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachrichtenthaltenen Aufforderungen.Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden,Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichnetenGerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden.Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamtenSchätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.Im oben genannten Schätzwert ist keine Umsatzsteuer enthalten. Die verpflichtete Partei hatdem Exekutionsgericht nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts mitgeteilt,dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.Allgemeine AufforderungRechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungsterminvor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigenErstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.Allgemeine Aufforderung an die PfandgläubigerDiejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften,mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werdenaufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme derSchuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstandensind.Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubigerkann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung aufdas Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären. Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zuentrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werdenaufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichnetenLiegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme derSchuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kannsich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durchden Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern,Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren,die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vorBeginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigungdes betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Ungültige VereinbarungenVereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinenoder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nichtmitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge,Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oderübergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.