Nach dem Zuschlag

Zwangsräumung

Vollstreckung der Herausgabe aus dem Zuschlagsbeschluss, wenn der bisherige Eigentümer die Immobilie nicht freiwillig verlässt.

Der Zuschlagsbeschluss ist selbst ein Vollstreckungstitel. Ein eigener Räumungsprozess ist gegen den Schuldner und gegen Personen, die zur Zeit des Zuschlags im Besitz waren, nicht erforderlich.

Durchgeführt wird die Räumung vom Gerichtsvollzieher. Kosten und Vorschüsse trägt zunächst der Ersteher; sie liegen je nach Umfang im vierstelligen Bereich und sind beim Schuldner oft nicht beizutreiben.

Gegen Mieter mit wirksamem Mietvertrag wirkt der Zuschlagsbeschluss nicht. Hier bleibt nur die Kündigung und gegebenenfalls eine Räumungsklage.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.