Zwangsräumung
Vollstreckung der Herausgabe aus dem Zuschlagsbeschluss, wenn der bisherige Eigentümer die Immobilie nicht freiwillig verlässt.
Der Zuschlagsbeschluss ist selbst ein Vollstreckungstitel. Ein eigener Räumungsprozess ist gegen den Schuldner und gegen Personen, die zur Zeit des Zuschlags im Besitz waren, nicht erforderlich.
Durchgeführt wird die Räumung vom Gerichtsvollzieher. Kosten und Vorschüsse trägt zunächst der Ersteher; sie liegen je nach Umfang im vierstelligen Bereich und sind beim Schuldner oft nicht beizutreiben.
Gegen Mieter mit wirksamem Mietvertrag wirkt der Zuschlagsbeschluss nicht. Hier bleibt nur die Kündigung und gegebenenfalls eine Räumungsklage.