Nach dem Zuschlag§ 56 ZVG

Besitzübergang

Auch: Nutzen und Lasten

Mit dem Zuschlag gehen Nutzungen und Lasten auf den Ersteher über – auch die Gefahr des zufälligen Untergangs.

Eigentum und wirtschaftliche Verantwortung wechseln zum selben Zeitpunkt. Ab dem Zuschlag stehen dem Ersteher die Mieten zu, ab dem Zuschlag trägt er Grundsteuer, Versicherung und Instandhaltung.

Der tatsächliche Besitz folgt oft erst später. Wohnt der frühere Eigentümer noch in der Immobilie, muss der Ersteher sie herausverlangen und notfalls vollstrecken.

Eine Gebäudeversicherung sollte unmittelbar nach dem Zuschlag geklärt werden. Die bestehende Versicherung geht zwar kraft Gesetzes über, kann aber gekündigt werden.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.