Gebote & Grenzen§ 90 ZVG

Zuschlag

Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Meistbietende Eigentümer wird – ohne Eintragung im Grundbuch und ohne Mitwirkung des Voreigentümers.

Der Zuschlag ist kein Vertrag, sondern ein Hoheitsakt. Das Eigentum geht in dem Moment über, in dem der Beschluss verkündet wird.

Die anschließende Grundbuchberichtigung ist nur noch deklaratorisch. Sie veranlasst das Gericht; der Ersteher muss dafür keinen Notar beauftragen.

Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte, die nicht bestehen bleiben – sie wandeln sich in Ansprüche auf den Erlös. Bestehen bleiben nur die im geringsten Gebot ausgewiesenen.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.