Gebote & Grenzen§ 44 ZVG

Geringstes Gebot

Die vom Gericht festgestellte Untergrenze, unter der kein Gebot zugelassen wird. Sie deckt Verfahrenskosten und vorgehende Rechte ab.

Das geringste Gebot hat zwei Bestandteile: einen in bar zu zahlenden Teil, der die Verfahrenskosten und die dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Ansprüche deckt, und die Rechte, die bestehen bleiben.

Es hat nichts mit dem Verkehrswert zu tun. Ein geringstes Gebot kann bei wenigen tausend Euro liegen, wenn das Grundstück lastenfrei ist – oder den Verkehrswert übersteigen, wenn hohe vorrangige Rechte bestehen bleiben.

Festgestellt wird es zu Beginn des Termins und verlesen. Ab diesem Moment steht fest, worauf geboten wird. Wer vorher kalkuliert hat, sollte an dieser Stelle genau zuhören.

Verwandte Begriffe

Mehr aus „Gebote & Grenzen“

Den Begriff am echten Objekt sehen

Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.