Meistgebot
Das höchste wirksam abgegebene Gebot am Ende der Bietstunde. Es setzt sich aus dem Bargebot und den bestehen bleibenden Rechten zusammen.
Die Zusammensetzung wird häufig übersehen. Wer 200.000 Euro bietet und ein Wohnrecht im Wert von 50.000 Euro zu übernehmen hat, erwirbt wirtschaftlich für 250.000 Euro – das Meistgebot im Rechtssinn ist die Summe aus beidem.
Auf das Meistgebot in diesem Sinn beziehen sich auch die Wertgrenzen und die Grunderwerbsteuer. Nur verzinst wird allein der bar zu zahlende Teil.
Der Meistbietende ist noch nicht Eigentümer. Das wird er erst mit dem Zuschlag, der ihm versagt werden kann.