Gebote & Grenzen§§ 67–70 ZVG

Sicherheitsleistung

Auch: Bietsicherheit

Zehn Prozent des Verkehrswerts, die ein Bieter auf Verlangen sofort nachweisen muss. Bargeld wird nicht angenommen.

Verlangt wird die Sicherheit nicht automatisch, sondern auf Antrag eines Beteiligten – in der Praxis fast immer. Wer sie nicht sofort nachweisen kann, dessen Gebot wird zurückgewiesen.

Zulässig sind die Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse, ein bestätigter Bundesbankscheck oder Verrechnungsscheck einer zugelassenen Bank sowie eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Barzahlung ist seit 2007 ausgeschlossen.

Bei Überweisung sollte spätestens zehn Tage vor dem Termin gezahlt werden, damit der Eingang vorliegt. Der Name des Einzahlers muss mit dem des Bieters übereinstimmen.

Wer nicht zum Zuge kommt, bekommt die Sicherheit zurück. Beim Ersteher wird sie auf das Bargebot angerechnet.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.