Gebote & Grenzen§ 49 ZVG

Bargebot

Der Teil des Meistgebots, der tatsächlich in Geld zu zahlen ist – das Meistgebot abzüglich der übernommenen Rechte.

Fällig wird das Bargebot im Verteilungstermin, nicht am Tag des Zuschlags. Vom Zuschlag an ist es jedoch mit vier Prozent jährlich zu verzinsen.

Auf das Bargebot wird die geleistete Sicherheit angerechnet. Wer zehn Prozent des Verkehrswerts hinterlegt hat, muss im Verteilungstermin entsprechend weniger überweisen.

Für die Finanzierung ist das Bargebot die maßgebliche Zahl: Es ist der Betrag, den die Bank auszahlen muss.

Verwandte Begriffe

Mehr aus „Gebote & Grenzen“

Den Begriff am echten Objekt sehen

Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.