Gebote & Grenzen§ 85a ZVG

5/10-Grenze

Auch: 50-Prozent-Grenze, Halbe Wertgrenze

Erreicht das Meistgebot im ersten Termin nicht die Hälfte des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen.

Diese Grenze wirkt ohne Antrag. Das Gericht prüft sie selbst und versagt den Zuschlag auch dann, wenn alle Beteiligten einverstanden wären.

Gemessen wird am Meistgebot einschließlich der Rechte, die bestehen bleiben. Ein Gebot von 45 Prozent kann die Grenze überschreiten, wenn zusätzlich ein Recht von 10 Prozent zu übernehmen ist.

Nach der Versagung fällt die Grenze für alle weiteren Termine weg. Der Schutz gilt also genau einmal.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.