7/10-Grenze
Auch: 70-Prozent-Grenze
Bleibt das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Verkehrswerts, kann ein betroffener Berechtigter die Versagung des Zuschlags beantragen.
Anders als die 5/10-Grenze wirkt diese nur auf Antrag. Stellt niemand einen, wird auch unterhalb von 70 Prozent zugeschlagen.
Antragsberechtigt ist, wer durch das niedrige Gebot ausfallen würde – typischerweise die finanzierende Bank. Ob sie den Antrag stellt, hängt von ihrer eigenen Kalkulation ab und lässt sich vorher nicht sicher wissen.
Auch diese Grenze gilt nur im ersten Termin und entfällt nach einer darauf gestützten Versagung.