Wertgrenzen
Schwellen von fünf und sieben Zehnteln des Verkehrswerts, die im ersten Termin vor einem Verschleudern schützen.
Beide Grenzen beziehen sich auf den Verkehrswert und werden am Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte gemessen – nicht am bar gebotenen Betrag allein.
Sie gelten nur einmal je Verfahren. Ist der Zuschlag aufgrund einer der Grenzen einmal versagt worden, fallen beide für die folgenden Termine weg. Im zweiten Termin kann ein Objekt daher auch deutlich unter der Hälfte des Verkehrswerts zugeschlagen werden.
Das erklärt, warum zweite und dritte Termine für Bieter interessant sind – und warum dort zugleich mehr Konkurrenz zu erwarten ist.