Kosten & Steuern§ 49 Abs. 2 ZVG

Verzinsung des Bargebots

Vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin ist das Bargebot mit vier Prozent jährlich zu verzinsen – nur der bar zu zahlende Teil.

Die Zinsen laufen ab dem Tag des Zuschlags, obwohl das Geld erst im Verteilungstermin fällig wird. Bei sechs bis zehn Wochen Abstand ergibt das einen überschaubaren, aber einzuplanenden Betrag.

Verzinst wird allein das Bargebot. Auf ein übernommenes Recht zahlt der Ersteher keine Zinsen, weil dafür kein Geld fließt.

Angerechnet wird die hinterlegte Sicherheit: Sie mindert den zu verzinsenden Betrag entsprechend.

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Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.