Eintragungsgebühr
Auch: Grundbuchkosten
Gebühr des Grundbuchamts für die Umschreibung des Eigentums und für die Eintragung neuer Rechte.
Die Umschreibung nach einem Zuschlag erfolgt von Amts wegen; der Ersteher muss sie nicht beantragen, trägt aber die Kosten.
Finanziert der Ersteher den Erwerb, kommt die Eintragung der neuen Grundschuld hinzu. Sie ist der größere der beiden Posten.
Die Höhe bemisst sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und damit nach dem Geschäftswert.