Kosten & Steuern§ 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Steuer auf den Erwerb. Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte, der Satz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

Im Versteigerungsverfahren löst bereits das Meistgebot die Steuer aus, nicht erst der Zuschlag. Das Finanzamt erhält die Mitteilung vom Gericht und setzt die Steuer gegenüber dem Ersteher fest.

Bemessungsgrundlage ist nicht nur der bar gezahlte Betrag. Übernommene Rechte zählen mit, weil sie Teil der Gegenleistung sind – ein Punkt, der bei der Kalkulation regelmäßig vergessen wird.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wird für die Grundbuchberichtigung nach einem Zuschlag nicht benötigt; die Berichtigung veranlasst das Gericht.

Verwandte Begriffe

Mehr aus „Kosten & Steuern“

Den Begriff am echten Objekt sehen

Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.