Grunderwerbsteuer
Steuer auf den Erwerb. Bemessungsgrundlage ist das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte, der Satz liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.
Im Versteigerungsverfahren löst bereits das Meistgebot die Steuer aus, nicht erst der Zuschlag. Das Finanzamt erhält die Mitteilung vom Gericht und setzt die Steuer gegenüber dem Ersteher fest.
Bemessungsgrundlage ist nicht nur der bar gezahlte Betrag. Übernommene Rechte zählen mit, weil sie Teil der Gegenleistung sind – ein Punkt, der bei der Kalkulation regelmäßig vergessen wird.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts wird für die Grundbuchberichtigung nach einem Zuschlag nicht benötigt; die Berichtigung veranlasst das Gericht.