Zuschlagsgebühr
Gerichtsgebühr für die Erteilung des Zuschlags. Sie richtet sich nach dem Zuschlagswert und wird vom Ersteher getragen.
Grundlage ist das Gerichtskostengesetz. Die Gebühr steigt gestaffelt mit dem Wert und bleibt auch bei teuren Objekten im niedrigen vierstelligen Bereich.
Maßgeblich ist der Zuschlagswert, also das Gebot einschließlich der übernommenen Rechte – wie bei der Grunderwerbsteuer.
Neben ihr fallen die Gebühr für die Grundbuchberichtigung und gegebenenfalls Kosten der Eintragung einer neuen Grundschuld an.