Bestehen bleibende Rechte
Auch: bestehenbleibende Rechte, übernommene Rechte
Belastungen, die der Zuschlag nicht beseitigt. Der Ersteher übernimmt sie zusätzlich zu seinem Bargebot.
Bestehen bleibt, was dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgeht. Alles Nachrangige erlischt mit dem Zuschlag und wird aus dem Erlös befriedigt, soweit er reicht.
Wirtschaftlich sind diese Rechte ein Teil des Preises. Ein lebenslanges Wohnrecht kann den Wert einer Immobilie über Jahrzehnte aufzehren; eine Grunddienstbarkeit mindert ihn dauerhaft, aber überschaubar.
Welche Rechte bestehen bleiben, steht in der Terminsbestimmung und wird im Termin bei der Feststellung des geringsten Gebots verlesen. Das ist die wichtigste Minute des ganzen Termins.