Rechte & Grundbuch§ 1093 BGB

Wohnrecht

Das Recht, eine Wohnung oder ein Haus selbst zu bewohnen, ohne Eigentümer zu sein. Bleibt es bestehen, ist das Objekt für den Ersteher nicht nutzbar.

Ein eingetragenes Wohnrecht ist für Bieter die folgenreichste Belastung überhaupt. Bleibt es bestehen, kann der Ersteher weder einziehen noch vermieten – und zahlt trotzdem Grundsteuer und Instandhaltung.

Der Wert eines Wohnrechts hängt von der ortsüblichen Miete und der statistischen Lebenserwartung des Berechtigten ab. Das Gutachten weist ihn meist aus; er wird dem Gebot hinzugerechnet, wenn das Recht bestehen bleibt.

Ein Wohnrecht ist regelmäßig weder übertragbar noch vererblich. Es endet mit dem Tod des Berechtigten – ein Zeitpunkt, der sich nicht planen lässt.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.