Deckungsgrundsatz
Grundregel der Versteigerung: Rechte, die dem betreibenden Gläubiger vorgehen, bleiben bestehen; nachrangige erlöschen.
Der Grundsatz schützt die vorrangigen Berechtigten. Sie sollen durch die Versteigerung nicht schlechter stehen, als sie vorher standen.
Für Bieter folgt daraus eine Faustregel, die sich lohnt: Wer betreibt, entscheidet mit, was zu übernehmen ist. Betreibt die erstrangige Bank, bleibt in der Regel wenig bestehen. Betreibt eine nachrangige Gemeinde oder eine Eigentümergemeinschaft, kann erheblich mehr stehen bleiben.
Deshalb gehört zur Vorbereitung immer die Frage, wer das Verfahren betreibt und an welcher Rangstelle sein Recht steht.