Erbbaurecht
Das Recht, auf fremdem Grund ein Gebäude zu haben. Versteigert wird dann nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht.
Wer ein Erbbaurecht ersteigert, erwirbt das Gebäude und die Befugnis, es für die Restlaufzeit zu nutzen – nicht aber den Boden. Dafür ist laufend ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen.
Entscheidend ist die Restlaufzeit. Ein Erbbaurecht mit 15 Jahren Restlaufzeit ist erheblich weniger wert als eines mit 70, weil das Gebäude am Ende gegen eine Entschädigung an den Eigentümer fällt.
Der Erbbaurechtsvertrag enthält oft Zustimmungsvorbehalte und Heimfallregelungen. Er gehört zu den Unterlagen, die vor einem Gebot gelesen sein sollten.