Rechte & Grundbuch§ 10 ZVG

Rangfolge

Auch: Rang, Rangklasse

Reihenfolge, in der Rechte am Grundstück bedient werden. Sie entscheidet darüber, was bestehen bleibt und wer aus dem Erlös etwas erhält.

Innerhalb einer Abteilung richtet sich der Rang nach dem Zeitpunkt der Eintragung, zwischen den Abteilungen nach dem im Grundbuch vermerkten Rangverhältnis.

Für die Verteilung des Erlöses gilt zusätzlich die Rangklassenordnung des § 10 ZVG: Verfahrenskosten zuerst, danach unter anderem Hausgeldansprüche in begrenztem Umfang, öffentliche Lasten und erst dann die eingetragenen Grundpfandrechte.

Wer die Rangfolge nicht beachtet, verschätzt sich regelmäßig beim geringsten Gebot – und damit beim tatsächlichen Preis.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.