Teilungsplan
Aufstellung des Gerichts, wer aus dem Versteigerungserlös in welcher Reihenfolge und Höhe befriedigt wird.
Der Plan folgt den Rangklassen des § 10 ZVG. Vorweg gehen die Verfahrenskosten, dann folgen unter anderem rückständige Hausgelder in begrenztem Umfang, öffentliche Lasten und schließlich die eingetragenen Grundpfandrechte nach ihrem Rang.
Für den Ersteher ist der Plan nur mittelbar von Bedeutung: Er zahlt das Bargebot an die Gerichtskasse, die Verteilung ist dann Sache des Gerichts.
Wer glaubt, im Plan zu kurz zu kommen, muss im Termin widersprechen. Später ist der Plan bindend.