Termin§§ 37, 38 ZVG

Terminsbestimmung

Auch: Bekanntmachung, Versteigerungsbekanntmachung

Die amtliche Veröffentlichung des Termins mit Grundstücksbeschreibung, Verkehrswert und Hinweisen auf Rechte, die bestehen bleiben.

Sie ist das erste Dokument, das ein Interessent zu sehen bekommt, und enthält bereits die wichtigsten Eckdaten: Aktenzeichen, Gericht, Termin, Objektart, Lage und festgesetzten Verkehrswert.

Gelesen werden sollte vor allem der Abschnitt zu den Rechten, die bestehen bleiben. Dort steht, ob der Ersteher zusätzlich zum Gebot etwas zu übernehmen hat – ein Wohnrecht etwa kann den wirtschaftlichen Wert erheblich mindern.

Eine fehlerhafte oder zu späte Bekanntmachung führt zur Aufhebung des Termins. Deshalb sind die Formulierungen oft sperrig: Sie folgen dem Gesetzeswortlaut, nicht der Lesbarkeit.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.