Termin§§ 36 ff. ZVG

Versteigerungstermin

Auch: Zwangsversteigerungstermin

Der öffentliche Gerichtstermin, in dem geboten wird. Er gliedert sich in Bekanntmachungsteil, Bietstunde und Verhandlung über den Zuschlag.

Der Termin ist öffentlich; jeder darf zuhören. Er beginnt damit, dass der Rechtspfleger die Grundstücksbeschreibung verliest, das geringste Gebot feststellt und die Versteigerungsbedingungen bekannt gibt. Erst danach wird geboten.

Zwischen der Bekanntmachung des Termins und dem Termin selbst müssen mindestens sechs Wochen liegen. Die Bekanntmachung erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsportal der Länder und häufig zusätzlich in der örtlichen Presse.

Nach dem Schluss der Versteigerung wird über den Zuschlag verhandelt. Erteilt wird er entweder sofort oder in einem gesonderten Verkündungstermin.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.