Termin§ 133 ZVG

Wiederversteigerung

Erneute Versteigerung, wenn der Ersteher das Bargebot nicht zahlt. Er haftet für den Ausfall.

Zahlt der Ersteher nicht, wird das Grundstück auf seine Kosten und Gefahr erneut versteigert. Sein Eigentum geht dadurch wieder verloren.

Bleibt der neue Erlös hinter dem alten Gebot zurück, haftet der säumige Ersteher für die Differenz. Die geleistete Sicherheit wird angerechnet.

Das ist der Grund, warum ein Gebot nicht leichtfertig abgegeben werden sollte: Es gibt kein Rücktrittsrecht und keine Bedenkzeit.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.