Termin§ 87 ZVG

Verkündungstermin

Gesonderter Termin, in dem über den Zuschlag entschieden und der Beschluss verkündet wird – meist ein bis vier Wochen nach der Versteigerung.

Das Gericht muss den Zuschlag nicht sofort erteilen. Will es den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme geben oder sind Anträge offen, bestimmt es einen Verkündungstermin.

Die Anwesenheit des Meistbietenden ist dort nicht erforderlich. Der Beschluss wirkt auch ohne ihn; er wird ihm zugestellt.

Bis zur Verkündung bleibt offen, ob aus dem Meistgebot ein Eigentumserwerb wird. Wer fest kalkuliert, sollte diese Hängepartie einplanen – etwa bei Fristen in der Finanzierungszusage.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.