Nießbrauch
Umfassendes Nutzungsrecht: Der Berechtigte darf die Immobilie bewohnen und auch vermieten und die Erträge behalten.
Der Nießbrauch geht weiter als das Wohnrecht. Wer ihn innehat, zieht die Früchte des Grundstücks – einschließlich der Mieten.
Bleibt er bestehen, erwirbt der Ersteher eine Immobilie, aus der er auf absehbare Zeit keinerlei Nutzen zieht. Der wirtschaftliche Wert nähert sich dann dem eines bloßen Anwartschaftsrechts.
Häufig anzutreffen bei Übergaben innerhalb der Familie: Die Eltern übertragen das Haus an die Kinder und behalten sich den Nießbrauch vor.