Rechte & Grundbuch§ 1030 BGB

Nießbrauch

Umfassendes Nutzungsrecht: Der Berechtigte darf die Immobilie bewohnen und auch vermieten und die Erträge behalten.

Der Nießbrauch geht weiter als das Wohnrecht. Wer ihn innehat, zieht die Früchte des Grundstücks – einschließlich der Mieten.

Bleibt er bestehen, erwirbt der Ersteher eine Immobilie, aus der er auf absehbare Zeit keinerlei Nutzen zieht. Der wirtschaftliche Wert nähert sich dann dem eines bloßen Anwartschaftsrechts.

Häufig anzutreffen bei Übergaben innerhalb der Familie: Die Eltern übertragen das Haus an die Kinder und behalten sich den Nießbrauch vor.

Verwandte Begriffe

Mehr aus „Rechte & Grundbuch“

Den Begriff am echten Objekt sehen

Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.