Rechte & Grundbuch§ 1018 BGB

Grunddienstbarkeit

Auch: Wegerecht, Leitungsrecht

Recht zugunsten eines anderen Grundstücks – etwa ein Wegerecht, ein Leitungsrecht oder ein Bebauungsverbot.

Die Dienstbarkeit steht nicht einer Person zu, sondern dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Sie wandert also mit dem Eigentum mit.

Praktisch häufig sind Wegerechte zu Hinterliegergrundstücken und Leitungsrechte für Ver- und Entsorgung. Beide mindern den Wert meist nur mäßig, können aber Bebauungspläne durchkreuzen.

Der genaue Umfang ergibt sich nicht aus dem Grundbuch, sondern aus der Eintragungsbewilligung in den Grundakten.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.