Rechte & Grundbuch§ 1105 BGB

Reallast

Verpflichtung, aus dem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu erbringen – etwa eine Leibrente oder Naturalleistungen.

Die Reallast belastet das Grundstück dinglich: Wer es erwirbt, schuldet die Leistung, unabhängig davon, wer sie ursprünglich versprochen hat.

Typisch sind Altenteilsrechte in ländlichen Gegenden, oft verbunden mit einem Wohnrecht. Sie stammen aus Hofübergaben und können Jahrzehnte alt sein.

Bleibt eine Reallast bestehen, ist ihr kapitalisierter Wert Teil des wirtschaftlichen Preises und wird dem Gebot hinzugerechnet.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.