Gewährleistungsausschluss
Für Mängel haftet niemand. Wer ersteigert, nimmt das Objekt so, wie es ist.
Da der Erwerb kein Kauf ist, gibt es keine Sachmängelhaftung. Weder der frühere Eigentümer noch das Gericht noch der Gläubiger stehen für den Zustand ein.
Das gilt auch für Angaben im Gutachten. Sie sind Grundlage der Wertermittlung, keine Beschaffenheitszusage. Stellt sich später ein Schaden heraus, den der Sachverständige nicht gesehen hat, trägt ihn der Ersteher.
Daraus folgt die wichtigste Regel der Vorbereitung: Jeder Euro, der im Gutachten nicht erklärt ist, gehört in den Risikopuffer.