Nach dem Zuschlag§ 57a ZVG

Mietverhältnis nach dem Zuschlag

Bestehende Mietverträge laufen weiter. Der Ersteher hat jedoch ein Sonderkündigungsrecht zum ersten zulässigen Termin.

Kauf bricht nicht Miete – das gilt auch für den Erwerb durch Zuschlag. Der Ersteher tritt in den laufenden Vertrag ein, mit allen Rechten und Pflichten.

Daneben gibt ihm das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht: Er kann zum ersten Termin kündigen, zu dem die Kündigung zulässig ist. Es muss unverzüglich ausgeübt werden, sonst ist es verwirkt.

Bei Wohnraum bleiben die allgemeinen Schutzvorschriften unberührt. Ein berechtigtes Interesse ist weiterhin erforderlich, und die Kündigungsfristen gelten.

Eine vom Mieter gezahlte Kaution hat der Ersteher zurückzugewähren, auch wenn er sie vom Voreigentümer nie erhalten hat – ein in der Kalkulation oft übersehener Posten.

Verwandte Begriffe

Mehr aus „Nach dem Zuschlag“

Den Begriff am echten Objekt sehen

Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.