Verfahren§ 15 ZVG

Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss ordnet das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung an. Er ist der formale Beginn des Verfahrens.

Der Beschluss ergeht auf Antrag eines Gläubigers, der einen Vollstreckungstitel vorlegt und nachweist, dass der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch steht. Eine Anhörung des Schuldners findet vorher nicht statt.

Mit der Zustellung an den Schuldner wird das Grundstück beschlagnahmt. Gleichzeitig ersucht das Gericht das Grundbuchamt, den Zwangsversteigerungsvermerk einzutragen.

Zwischen Anordnung und erstem Versteigerungstermin vergehen in der Praxis selten weniger als sechs Monate, oft deutlich mehr – weil Gutachten eingeholt, Werte festgesetzt und Fristen gewahrt werden müssen.

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Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.