Beitritt
Ein weiterer Gläubiger schließt sich dem laufenden Verfahren an und wird dadurch ebenfalls betreibender Gläubiger.
Der Beitritt erspart dem Hinzukommenden ein eigenes Verfahren. Er wird so gestellt, als hätte er selbst die Versteigerung beantragt.
Für Bieter ist der Beitritt eines rangschlechteren Gläubigers meist ohne Folgen. Tritt dagegen ein rangbesserer bei, kann sich das geringste Gebot ändern – und mit ihm die Frage, welche Rechte bestehen bleiben.
Praktisch bedeutsam ist der Beitritt vor allem, wenn der ursprünglich betreibende Gläubiger sein Verfahren einstellen lässt: Dann läuft es wegen des beigetretenen Gläubigers weiter, statt zu enden.