Verfahren§§ 30, 30a ZVG

Einstellung des Verfahrens

Das Verfahren ruht vorübergehend – auf Antrag des Gläubigers oder auf Antrag des Schuldners. Es ist der häufigste Grund, warum ein Termin ausfällt.

Der betreibende Gläubiger kann die Einstellung jederzeit bewilligen, ohne Gründe zu nennen. Das geschieht typischerweise, wenn der Schuldner zahlt, eine Ratenvereinbarung zustande kommt oder ein freihändiger Verkauf in Aussicht steht.

Der Schuldner kann die einstweilige Einstellung beantragen, wenn Aussicht besteht, die Schuld binnen sechs Monaten zu begleichen, und die Versteigerung unbillig wäre. Das Gericht wägt dabei die Interessen beider Seiten ab.

Für Bieter ist das der Grund, kurz vor dem Termin noch einmal beim Gericht nachzufragen. Eine Einstellung kann noch am Terminstag erklärt werden – auch dann, wenn alle Beteiligten bereits im Saal sitzen.

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Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.