Beschlagnahme
Wirkung der Verfahrensanordnung: Der Eigentümer darf das Grundstück nicht mehr wirksam veräußern oder belasten, soweit es den betreibenden Gläubiger benachteiligen würde.
Die Beschlagnahme nimmt dem Eigentümer das Grundstück nicht weg. Er bleibt Eigentümer, bleibt im Besitz und darf es weiter nutzen. Was ihm genommen wird, ist die Möglichkeit, über das Grundstück zum Nachteil des Gläubigers zu verfügen.
Sie erfasst neben dem Grundstück auch das Zubehör sowie Miet- und Pachtforderungen. Deshalb kann ein Eigentümer nach der Beschlagnahme nicht mehr wirksam über künftige Mieten verfügen.
Wirksam wird sie mit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner oder, falls das später geschieht, mit dem Eingang des Eintragungsersuchens beim Grundbuchamt.