Verfahren

Forderungsversteigerung

Auch: Vollstreckungsversteigerung, echte Zwangsversteigerung

Der Regelfall: Ein Gläubiger betreibt die Versteigerung, um aus dem Erlös seine titulierte Forderung zu befriedigen.

Betrieben wird das Verfahren meist von einer Bank, die aus einer Grundschuld vollstreckt. Daneben kommen Gemeinden wegen rückständiger Grundsteuer, Wohnungseigentümergemeinschaften wegen offener Hausgelder und Finanzämter als Betreibende vor.

Wer betreibt, bestimmt den Zuschnitt des Verfahrens erheblich mit: Nach dem Deckungsgrundsatz bleiben nur die Rechte bestehen, die dem Recht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehen. Betreibt ein nachrangiger Gläubiger, bleibt entsprechend mehr bestehen.

Der betreibende Gläubiger kann das Verfahren jederzeit einstellen lassen – auch noch im Termin, wenn ihm das Meistgebot zu niedrig erscheint. Für Bieter ist das ein dauerhaftes Restrisiko, das sich nicht ausschließen lässt.

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Verkehrswert, Termin, Gutachten und die bestehen bleibenden Rechte stehen bei jedem Verfahren dabei – mit Karte, Bildern und Unterlagen.

Diese Erklärung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist, was das Vollstreckungsgericht im jeweiligen Verfahren feststellt.